- Verfassungsbeschwerde
- besondere verfassungsrechtliche, beim ⇡ Bundesverfassungsgericht (BVerfG) anzubringende Beschwerde (Art. 93 I Nr. 4a GG, § 13 Nr. 8a, §§ 90 ff. BVerfGG). V. kann jedermann (natürliche und juristische Personen) mit der Behauptung erheben, er sei durch die öffentliche Gewalt in einem seiner ⇡ Grundrechte oder in einem seiner in Art. 20 IV, 33, 38, 101, 103 und 104 GG enthaltenen Rechte verletzt.- 1. Die V. ist i.d.R. erst nach Erschöpfung des Rechtswegs zulässig, d.h., dass zunächst die zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des in Frage stehenden staatlichen Eingriffs zuständigen Gerichte angerufen werden müssen. Ferner sind alle sonstigen Abhilfemöglichkeiten in Anspruch zu nehmen (Subsidiarität der V.).- 2. In Ausnahmefällen kann das BVerfG aber auch ohne vorherige Erschöpfung des Rechtsmittelzuges entscheiden.- 3. Die V. bedarf der Annahme zur Entscheidung, über die eine aus drei Richtern bestehende Kammer vorentscheidet (§§ 15a, 93 a–d BVerfGG).- 4. Bei missbräuchlicher Erhebung einer V. kann eine Missbrauchsgebühr bis 2.600 Euro auferlegt werden.
Lexikon der Economics. 2013.